Industrie 4.0... Prävention 4.0 PART II
Wo geht die Reise hin...?
Mehr Spielraum für Arbeitgeber seit den Anfängen- Segen oder Fluch?
Das Arbeitsschutzgesetz macht keine spezifischen Vorgaben, wie die Richtlinien in der Praxis genau umzusetzen sind. Es obliegt dem Arbeitgeber, die für seine Branche relevanten Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und dementsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen und Umständen.
Somit gibt es bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Dies sorgt im Umkehrschluss allerdings teilweise für Verwirrung und Unsicherheiten bei den Verantwortlichen Unternehmern, da dem Arbeitgeber zusätzlich die Kontrollfunktion der Schutzmaßnahmen, welche aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren zufällt. Das heißt, er muss untersuchen, ob die Maßnahmen wirken oder neue Maßnahmen nötig sind, falls sich die Umstände ändern sollten- mit dieser Tatsache sind meist kleinere Unternehmen technisch sowie organisatorisch überfordert- da das Fachwissen zurrichtigen Informationsermittlung einfach fehlt.
Die Bestimmungen der Verordnungen werden durch Technische Regeln konkretisiert.
Bei der Ermittlung der Technischen Regeln lässt sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Ausschüssen beraten (u. a. ABS, ABAS, AGS, ASTA), die in der jeweiligen Verordnung näher bestimmt werden.
Aufgrund der Vermutungswirkung, die mit den Technischen Regeln verbunden ist, kann ein Arbeitgeber, der deren Vorgaben umsetzt, davon ausgehen, dass er die Anforderungen der jeweiligen Verordnung erfüllt.
Hiermit verbunden ist eine Beweislastumkehr. Es steht dem Arbeitgeber frei, andere Maßnahmen als die in einer Technischen Regel beschriebenen vorzusehen, sofern damit mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird. Der Arbeitgeber übernimmt dann jedoch hierfür die Verantwortung und muss der Vollzugsbehörde auf Nachfrage die Wirksamkeit seiner Maßnahmen hinsichtlich der Erreichung der Schutzziele des betreffenden Rechtsakts darlegen. In letzter Zeit wurde eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Dies geschah, weil immer mehr staatliche Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes in Kraft treten. Diese staatlichen Vorschriften gelten generell und sind weiter und allgemeiner gefasst als Unfallverhütungsvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen grundsätzlich als rechtsverbindliche Bestimmungen nur noch dort neben staatlichem Arbeitsschutzrecht bestehen, wo das staatliche Recht selbst keine Konkretisierungen bietet. Dort wo von staatlichen Ausschüssen Regeln veröffentlicht werden, liegt jeweils eine staatliche Konkretisierung des Arbeitsschutzrechtes vor. In diesen Regelungsbereichen werden die Unfallverhütungsvorschriften daher nach und nach wegfallen. An die Stelle der rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften treten die staatlichen Regeln. Dadurch wird das Arbeitsschutzrecht flexibler und erleichtert es den Unternehmern konkret zu handeln.
Das Thema Arbeitssicherheit wird gerne von den Entscheidungsträgern als lästige Schikane der Berufsgenossenschaften verdrängt und vernachlässigt, beziehungsweise auf nachgeordnete Mitarbeiter abgeschoben. Dieses Verhalten ist mehr als gefährlich und kann letztendlich zu einer eigenen persönlichen Haftung des Arbeitgebers führen. Adressat der Verpflichtungen ist der Unternehmer und damit das Unternehmen. Es gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu kennen, für deren Beachtung Sorge zu tragen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bestmöglich im Unternehmen durchzusetzen ist. Hierzu muss ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) aufgebaut und überwacht werden. Alle Unternehmerpflichten des Arbeitssicherheitsrechts treffen den Arbeitgeber und damit den für das Unternehmen handelnden Geschäftsführer. Dieser kann Unternehmerpflichten zwar formlos übertragen, es verbleiben jedoch immer Aufsichts- und Kontrollpflichten. Organisationsfehler und Unklarheiten in der Übertragung führen in jedem Fall zum Rückfall der Verantwortung auf den Geschäftsführer.

