Industrie 4.0... Prävention 4.0 PART II

20. Oktober 2019

Wo geht die Reise hin...?

Mehr Spielraum für Arbeitgeber seit den Anfängen- Segen oder Fluch?

Das Arbeitsschutzgesetz macht keine spezifischen Vorgaben, wie die Richtlinien in der Praxis genau umzusetzen sind. Es obliegt dem Arbeitgeber, die für seine Branche relevanten Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und dementsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Umfang und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen und Umständen. 

Somit gibt es bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Dies sorgt im Umkehrschluss allerdings teilweise für Verwirrung und Unsicherheiten bei den Verantwortlichen Unternehmern, da dem Arbeitgeber zusätzlich die Kontrollfunktion der Schutzmaßnahmen, welche aus der Gefährdungsbeurteilung resultieren zufällt.                             Das heißt, er muss untersuchen, ob die Maßnahmen wirken oder neue Maßnahmen nötig sind, falls sich die Umstände ändern sollten- mit dieser Tatsache sind meist kleinere Unternehmen technisch sowie organisatorisch überfordert- da das Fachwissen zurrichtigen Informationsermittlung einfach fehlt.

Die Bestimmungen der Verordnungen werden durch Technische Regeln konkretisiert.

Bei der Ermittlung der Technischen Regeln lässt sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Ausschüssen beraten (u. a. ABS, ABAS, AGS, ASTA), die in der jeweiligen Verordnung näher bestimmt werden.

Aufgrund der Vermutungswirkung, die mit den Technischen Regeln verbunden ist, kann ein Arbeitgeber, der deren Vorgaben umsetzt, davon ausgehen, dass er die Anforderungen der jeweiligen Verordnung erfüllt. 

Hiermit verbunden ist eine Beweislastumkehr. Es steht dem Arbeitgeber frei, andere Maßnahmen als die in einer Technischen Regel beschriebenen vorzusehen, sofern damit mindestens das gleiche Sicherheitsniveau erreicht wird.  Der Arbeitgeber übernimmt dann jedoch hierfür die Verantwortung und muss der Vollzugsbehörde auf Nachfrage die Wirksamkeit seiner Maßnahmen hinsichtlich der Erreichung der Schutzziele des betreffenden Rechtsakts darlegen.        In letzter Zeit wurde eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft gesetzt. Dies geschah, weil immer mehr staatliche Rechtsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes in Kraft treten.                                                                     Diese staatlichen Vorschriften gelten generell und sind weiter und allgemeiner gefasst als Unfallverhütungsvorschriften. Die Unfallverhütungsvorschriften sollen grundsätzlich als rechtsverbindliche Bestimmungen nur noch dort neben staatlichem Arbeitsschutzrecht bestehen, wo das staatliche Recht selbst keine Konkretisierungen bietet.                        Dort wo von staatlichen Ausschüssen Regeln veröffentlicht werden, liegt jeweils eine staatliche Konkretisierung des Arbeitsschutzrechtes vor.                                                                                                                                                       In diesen Regelungsbereichen werden die Unfallverhütungsvorschriften daher nach und nach wegfallen.                        An die Stelle der rechtsverbindlichen Unfallverhütungsvorschriften treten die staatlichen Regeln.                             Dadurch wird das Arbeitsschutzrecht flexibler und erleichtert es den Unternehmern konkret zu handeln. 

Das Thema Arbeitssicherheit wird gerne von den Entscheidungsträgern als lästige Schikane der Berufsgenossenschaften verdrängt und vernachlässigt, beziehungsweise auf nachgeordnete Mitarbeiter abgeschoben.                                  Dieses Verhalten ist mehr als gefährlich und kann letztendlich zu einer eigenen persönlichen Haftung des Arbeitgebers führen. Adressat der Verpflichtungen ist der Unternehmer und damit das Unternehmen.                                                       Es gehört jedoch zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu kennen, für deren Beachtung Sorge zu tragen und die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften bestmöglich im Unternehmen durchzusetzen ist. Hierzu muss ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) aufgebaut und überwacht werden.           Alle Unternehmerpflichten des Arbeitssicherheitsrechts treffen den Arbeitgeber und damit den für das Unternehmen handelnden Geschäftsführer.                                                                                                                                          Dieser kann Unternehmerpflichten zwar formlos übertragen, es verbleiben jedoch immer Aufsichts- und Kontrollpflichten. Organisationsfehler und Unklarheiten in der Übertragung führen in jedem Fall zum Rückfall der Verantwortung auf den Geschäftsführer.


von Frank Scharf 28. Oktober 2019
Personally I hope to meet you there the 7th November at the special Start-Up Booth. Strong growth, greater internationalism, specialist visitors from top industrial sectors, increasing exhibitor and visitor figures – A+A is the world's leading fair for safety, security and health at work. It makes an active contribution to progress and innovation to the benefit of people and companies. Similar to my Blog of Industrial Prevention Work 4.0 this Fair can show you up more ways to be a part of the digitalisation in work areas. The increasing ability of technical devices to machine learning leads to new opportunities for occupational health and safety. In this way, measures to improve safety and health at work can be more individualised and personalised. What applications does this open up for personal protective systems? Which concepts of data security and data protection are necessary for this and how are these concepts accepted? Increasing the degree of automation of technical systems in a wide variety of application areas also results in new forms of human-machine cooperation. How can security be guaranteed in the close interaction of people with independently operating machines? What role does safety play in determining the degree of automation? The flexibility of work place and time offers many possibilities to react to different life situations. How can occupational health and safety be made possible in heterogeneous places of mobile work? What support is necessary for this? How can the self-responsible awareness for safe and healthy working at various locations at freely chosen times be increased? The continuous observation and measurement of one's own state of health has become an everyday practice for many people. How does the work design react to this increased health consciousness? Which technical systems contribute to improving health? And what competence is necessary to be able to deal with the multitude of data on one's own health? We will have to deal with these questions in the future when designing safe and healthy work. On the Highlight Route to the Future of Work, A+A exhibitors will present products, concepts and solutions intended for tomorrow's world of work. Prevention must also realign itself in view of the challenges of Work 4.0. One focus of the afternoon session will be on Prevention 4.0 in the context of the Joint German Occupational Safety and Health Strategy (GDA). Participants will look ahead to the year 2030 and discuss how Prevention 4.0 can be achieved during the A+A Congress, together with the chairs of the National Occupational Safety and Health Conference and other experts. This will be followed by a return to the present with regard to the current planning and focus of the GDA: Are we on the right track and how can this common objective be achieved? Hope to see you all in Düsseldorf! Frank Scharf
von Frank Scharf 9. September 2019
Die Arbeitswelt, in der wir leben, ist rasanten Veränderungen ausgesetzt. Dies führt dazu, dass sowohl von den Beschäftigten als auch von den Unternehmen ein permanenter Anpassungsprozess erwartet wird, um sich den Herausforderungen eines globalen Wettkampfes in Zeiten des demographischen Wandels stellen zu können. Dieser Beitrag soll zum diskutieren anregen.